Allgemeine Geschäftsbedingungen Andreas Kirschner, Firma Licht Blick, Rheda-Wiedenbrück
LICHT BLICK, Andreas Kirschner, Kirchstrasse 1, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Telefon 05242/55964
Stand Januar 2010
1. Allgemeines
Die nachfolgenden Grundlagen gelten für alle Verträge über Fotografie-Leistungen, Lieferung von Bildmaterial und Bild-Dateien
zwischen dem Beauftragten und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber
Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Grundlagen abweichende
Klauseln enthalten. Auch gelten die hier aufgeführten Grundlagen, wenn der Beauftragte in Kenntnis entgegenstehender oder von den
hier aufgeführten Grundlagen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehalten ausführt. Abweichungen von
den hier aufgeführten Grundlagen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Beauftragte ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die AGB gelten
für jegliches dem Auftraggeber überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie
vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial. Der Auftraggeber erkennt an, dass
es sich bei dem vom Beauftragten gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5
Urheberrechtsgesetz handelt.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Jeder dem Beauftragten erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf Erstellung von Fotografien und gegebenenfalls auf die
Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungen gerichtet ist. Alle Fotografien, Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen,
Zeichnungen und sonstigen Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten
zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit
stehen dem Beauftragten insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. Der Auftraggeber erwirbt
grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder
räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100%
auf das jeweilige Grundhonorar. Jede über das einfache Nutzungsrecht hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung,
Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Beauftragten. Das
gilt insbesondere für: eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des
Bildmaterials, die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art , jegliche Aufnahme oder
Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online- Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um
interne elektronische Archive des Auftraggebers handelt), Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder
durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Beauftragten und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet,
nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials
ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung der von dem Beauftragten vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier
Zuordnung zum jeweiligen Bild. Die Fotografien, Konzepte, Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe und Zeichnungen dürfen ohne
ausdrückliche Einwilligung des Beauftragten weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung und/
oder Änderung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Beauftragten , eine
Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten bzw. nach der Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing
MFM (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zählenden Vergütung zu verlangen. Der Beauftragte überträgt,
dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur
ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der
vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Beauftragten. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger
Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. Der Beauftragte hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und
in der Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den
Beauftragten, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten bzw. nach der Bildhonorarübersicht der
Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing MFM (neuste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen. Vorschläge,
Weisungen und sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe
der Vergütung für die Fotoarbeiten und Konzipierungsarbeiten. Sie begründen regelmäßig kein Miturheberrecht. Die Konzepte und
Fotografien und Bilddateien dürfen im Falle der Nutzungsrechteinräumung nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich,
räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich)
hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Beauftragten, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten bzw. nach der
Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing MFM (neuste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte
Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
3. Vergütung
Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Konzepte und Fotografien der verschiedenen Auftragsphasen (Konzept für
visuelle Umsetzung, Entwurfsausarbeitung und Grundlagen für die Realisierung, fotografische Realisierung) sowie diejenige für die
Einräumung der Nutzungsrechte. Sie erfolgt auf der Grundlage der Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing
MFM (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Konzepten und
Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
Sonderleistungen wie beispielsweise die Bearbeitung oder Änderung von Fotografien und Bilddateien etc., werden nach Zeitaufwand
entsprechend der Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing MFM (neueste Fassung) gesondert berechnet.
Der Beauftragte ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des
Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt dem Beauftragten entsprechende Vollmacht. Soweit im Einzelfall Verträge über
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Beauftragten abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den
Beauftragten im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu
gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die
Anfertigung von Fotos und Modellen etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im
Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
Soweit sich aus dem Bestätigungsschreiben nichts anderes ergibt, ist 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach
Fertigstellung der Arbeiten (z.B. erste Korrektur), 1/3 vor Ablieferung bzw. Dateiübergabe fällig. Die Abnahme darf nicht aus
gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Bei Zahlungsverzug
kann der Beauftragte Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a.
verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des
Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
6. Eigentum an Entwürfen, Rückgabepflicht
An Fotografien, Bilddateien, Konzepten, Entwürfen und Zeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch
Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten
zwingend benötigt, spätestens 3 Monate nach Lieferung unbeschädigt an den Beauftragten zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur
Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Die
Versendung der Fotografien, Bilddateien und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7. Digitale Daten
Der Beauftragte ist nicht verpflichtet, Dateien, 2D/3D-Entwürfe oder sonstige Datensätze, die im Computer erstellt wurden, an den
Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und
zu vergüten. Hat der Beauftragte dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger
Zustimmung des Beauftragten geändert oder Dritten weitergegeben werden. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern,
Dateien/Daten online und offline trägt der Auftraggeber. Der Beauftragte haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für
Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, Die Haftung des Beauftragten ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien
und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers oder seines Beauftragten entstehen.
Datenträger
Wir akzeptieren die Anlieferung auf folgenden Datentträgern: CD-ROM, USB-Stick, E-Mail
Bilddateien
Die akzeptierten Dateiformate bei der Anlieferung von digitalen Bilddaten durch den Kunden sind: TIFF- Tagged Image File Format
(.tif)/ JPEG- Joint Pictures Expert Group (.jpg)/ PSD- Adobe Photoshop (.psd)/. Für die angelieferten Daten gilt: Je hochwertiger die
Qualität, umso besser die Qualität der späteren Darstellung am Bildschirm, oder des Drucks.
Texte
Wir akzeptieren die Anlieferung von digitalen Texten in den folgenden Formaten: TXT- Textdateien (.txt)/ DOC- Word Dokumente
(.doc).
8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Produktexemplare
Vor Beginn der Serienfertigung ist der Prototyp mit dem Beauftragten abzustimmen. Die Produktionsüberwachung durch den
Beauftragten erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Seit Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Beauftragte
berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Von
allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Beauftragten fünf einwandfreie Produktexemplare unentgeltlich. Der
Beauftragte ist berechtigt, diese Exemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und im übrigen auf die Zusammenarbeit
mit dem Auftraggeber auch unter Verwendung der Arbeiten des Beauftragten hinzuweisen.
9. Gewährleistung
Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Muster,
Unterlagen, vorlagen etc. sorgfältig zu behandeln. Beanstandungen gleich weicher Art sind unbeschadet der gesetzlichen
Gewährleistung innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Beauftragten geltend zu machen.
10. Haftung
Der Beauftragte haftet - sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft - gleich aus welchem Rechtsgrund nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung - gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte
Fahrlässigkeit haftet nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Dieser Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden,
Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, verschulden bei
Vertragschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für
Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Beauftragte gegenüber dem
Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Beauftragte kein Auswahlverschulden trifft. Der Beauftragte tritt in
diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. Sofern der Beauftragte selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit
sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder
Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor eine Inanspruchnahme. des Beauftragten zunächst zu
versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen. Der Auftraggeber stellt den Beauftragten von allen Ansprüchen frei, die Dritte
gegen den Beauftragten stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw., Haftung
trägt, Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Mit der Freigabe von Entwürfen, Fotografien und Reinausführungen durch
den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Produkt, Text, Bild und
Gestaltung sowie die Ausführbarkeit der Produktion. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Fotografien, Ausarbeitungen,
Entwicklungen, Entwürfe und Reinausführungen entfällt jede Haftung des Beauftragten. Für die wettbewerbs- und inhaltliche
Zulässigkeit, die gebrauchs- und geschmacksmusterrechtliche Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produkte
haftet der Beauftragte nicht.
11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Beauftragte behält
den vollen Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Beauftragte eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Beauftragten übergebenen Vorlagen
berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Beauftragten
von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
12. Schlussbestimmungen
Sofern sich aus dem Bestätigungsschreiben des Beauftragten nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des Beauftragten . Die
Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Derartige Bestimmungen
werden dann durch solche ersetzt, die aus wirtschaftlicher Sicht den unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz des Beauftragten, soweit gesetzlich zulässig. Der Beauftragte ist
auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
Anhang zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Licht Blick, Andreas Kirschner
Allgemeine Vertragsgrundlagen für Verträge über Foto-, Produkt- und Entwurfsleistung
1. Angebote und Auftragsabwicklung
1.1 Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend.
1.2 Die Annahme von Aufträgen wird schriftlich bestätigt. Erst mit unserer Auftragsbestätigung gelten die Aufträge als angenommen.
1.3 Bei Anfragen und bei Entgegennahme von Aufträgen werden Daten gespeichert.
2. Preise
2.1 Die Preise gelten ab Erfüllungsort für die Lieferung in Euro zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
2.2 Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises, sowie für alle übrigen Leistungen des Käufers ist Rheda-Wiedenbrück.
2.3 Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten
Übergabe an den Käufer befindet.
3. Versand und Verpackung
3.1 Alle Versendungen erfolgen nach bestem Ermessen und ausnahmslos für Rechnung und auf Gefahr des Käufers, letzteres auch
bei frachtfreier Lieferung.
3.2 Die Wahl der Versandart bleibt uns vorbehalten. Aus der getroffenen Wahl können uns gegenüber keine Ansprüche abgeleitet
werden.
3.3 Die Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers.
4. Transportgefahr und -versicherung
Der Gefahrübergang erfolgt unbeschadet Ziffer 3.1. mit der Übergabe an die mit der Ausführung der Versendung beauftragte Person,
Firma oder Anstalt, die nach ihren jeweiligen allgemeinen oder mit uns vereinbarten Bedingungen arbeiten.
5. Umfang der Leistung
5.1 Bei Sonderanfertigungen sind aus technischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% zulässig.
6. Lieferzeit - Lieferpflicht
6.1 Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung.
6.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Ort der Versendung verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
6.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel,
Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, allen Fällen von höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der
Ware von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- bzw. Vertragslieferanten eintreten. Sofern durch
diese Umstände darüber hinaus der Inhalt der Leistung erheblich verändert wird, befreit uns dies für die Dauer der Störung und im
Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung.
6.4 Unbefriedigende Auskünfte über Käufer berechtigen uns, Abschlüsse und Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zu stornieren.
7. Aufrechnung oder Zurückhaltung
7.1 Eine Aufrechnung des Käufers mit etwaigen von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht
statthaft. Das gilt auch für den kaufmännischen Verkehr unter Einbezug der Zurückbehaltung von Zahlungen.
7.2 Bei Beanstandungen der Beschaffenheit und der Menge der gelieferten Ware haften wir nur, wenn der Käufer uns dies
unverzüglich und schriftlich innerhalb einer Woche anzeigt.
7.3 Das Recht des Käufers, diese Ansprüche geltend zu machen, verjährt 6 Monate nach Ablieferung.
7.4 Bei begründeten Beanstandungen kann der Käufer Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Beanstandungen berechtigen
den Käufer nicht, die Annahme der Ware zu verweigern oder zu verzögern.
7.5 Falls Nachbesserung/Ersatzlieferung trotz angemessener Nachfrist unterbleibt, erfolglos oder unmöglich ist, hat der Käufer nach
seiner Wahl ein Recht auf Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages).
Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit nicht auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehaftet
wird.
7.6 Ausgeschlossen sind alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden,
die nicht an der Ware entstanden sind, soweit die Schäden nicht auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruhen.
8. Zahlung, Verzug, Fälligkeit
8.1 Rechnungen sind zahlbar 10 Tage nach Rechnungsdatum, rein netto, ohne Abzug.
8.2 Werden Zahlungsziele nicht eingehalten, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des banküblichen Sollzinssatzes zu berechnen.
8.3 Gerät der Käufer mit irgendeiner Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten, sofortige
Barzahlung zu verlangen oder die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zum ursprünglichen Fakturenwert abzüglich der dabei
anfallenden Kosten zurückzunehmen. Zum Zwecke der Besichtigung und Abholung der Ware dürfen wir die Räume des Käufers zu
den üblichen Geschäftszeiten (bzw. nach Vereinbarung) betreten.
8.4 Etwaige Ansprüche aus Schadensersatz bleiben in jedem Falle von diesen Maßnahmen unberührt.
8.5 Wenn wir Mitteilung über eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers erhalten, oder wenn wir erfahren, dass
der Käufer Vorräte, Außenstände usw. verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt, haben wir das Recht, unter
Aufhebung aller etwaigen anderen Zahlungsvereinbarungen sofortige Barzahlung bzw. Vorauszahlung, Sicherheit oder Rücksendung
der Ware zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei nicht pünktlicher Bezahlung einer
vereinbarten Rate werden die alle noch offenen Restforderungen gegen den Käufer unter Aufhebung aller vereinbarten
Zahlungsfristen sofort fällig.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen,
künftig entstehender Forderungen und Einlösungen von Schecks unser Eigentum.
9.2 Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen ist der Käufer berechtigt, die Ware zu veräußern und zu verarbeiten.
9.3 Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit seiner
Zahlungseinstellung oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt wird.
Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird der
Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
9.4 Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar
anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist und wir hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Uns steht
an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender
Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er
die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf
Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen
Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns alle für die
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen.
9.5 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur für den anerkannten
und abstrakten Schlusssaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu. Wir geben schon jetzt voll bezahlte Lieferungen frei, wenn die
durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt. Die Auswahl der
freizugebenden Sicherungen steht uns zu. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. Verfügung über die
abgetretenen Forderungen sowie unechtes Factoring sind unzulässig.
9.6 Wird unsere Ware gepfändet oder sonst von Dritten in Anspruch genommen, so hat uns der Käufer unverzüglich davon Mitteilung
zu machen, unser Eigentum sowohl dem Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen und uns bei Geltendmachung
unseres Eigentums behilflich zu sein.
9.7 Nehmen wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor,
wenn wir dies ausdrücklich erklären.
9.8 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufern tritt
hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihn aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder
sonstige Ersatzpflichtige zustehen, in Höhe unserer Forderungen unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, wenn der Käufer
Vollkaufmann bzw. eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
11. Anerkenntnis
11.1 Obige Bedingungen sind gültig für alle Verkäufe. Der Käufer anerkennt sie durch Kaufabschluss sowie durch widerspruchslose
Entgegennahme des Abdrucks. Entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, dass wir diese schriftlich
bestätigen.
11.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Derartige
Bestimmungen werden dann durch solche ersetzt, die aus wirtschaftlicher Sicht den unwirksamen Bestimmungen am nächsten sind.
Rheda-Wiedenbrück, Januar 2010